Am 17. November 2023 wurde das Wachstumschancengesetz, einschließlich der verpflichtenden Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung zwischen Unternehmen, vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Gesetz wurde im Vergleich zur ursprünglich vorgelegten Fassung mehrfach geändert.
In seiner jüngsten Sitzung am 21. Februar 2024 hat sich der Deutsche Vermittlungsrat erneut mit dem Wachstumschancengesetz befasst. Das Mandat für die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen (B2B) blieb weitgehend unverändert, die bisherigen Fristen blieben gültig. Eine gute Nachricht kam am 22. März 2024, als der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz mit deutlicher Mehrheit zustimmte.
Mit dieser endgültigen Genehmigung wird das Mandat für die elektronische B2B-Rechnungsstellung in Deutschland gefestigt und die Umsetzung gemäß den zuvor festgelegten Zeitplänen sichergestellt.
Deutschlands neueste Vorschläge zur Mehrwertsteuer und elektronischen Rechnungsstellung
Änderung der Definition einer elektronischen Rechnung
Die parlamentarischen Abstimmungen können die Definition einer elektronischen Rechnung und die Einstufung von Papierrechnungen ändern.
Die Stimmen tendieren dazu, dass eine elektronische Rechnung(E-Invoice) der Norm EN 16931 oder einem anderen, zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbarten Datenformat entsprechen muss - das Format muss eine korrekte und vollständige Extraktion der erforderlichen Mehrwertsteuerinformationen aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglichen, das der EN-Norm entspricht.
Der zweite Teil dieses Vorschlags betrifft Papierrechnungen. Der Vorschlag sieht vor, dass Papierrechnungen in die Kategorie "sonstige Rechnungen" eingestuft werden.
Neue verbindliche Termine und Verfahren für die elektronische Rechnungsstellung
Wenn die aktuellen parlamentarischen Abstimmungen angenommen werden, müssen die folgenden Termine und Verfahren bei allen Business-to-Business (B2B) Rechnungsszenarien eingehalten werden:
- Ab dem 1. Januar 2025 sollten alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen gemäß EN16931 zu empfangen, da die Zustimmung des Käufers für den Versand elektronischer Rechnungen nicht mehr erforderlich ist.
- Bis zum 31. Dezember 2026 (vorher 31. Dezember 2025) - Papierrechnungen und elektronische Rechnungen in Formaten, die nicht der Norm EN 16931 entsprechen, sind weiterhin zulässig, dürfen aber nur mit Zustimmung des Empfängers versandt werden.
- Ab dem 1. Januar 2027 (vorher 1. Januar 2026) - Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer B2B-Rechnungen für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (2026) von 800.000 EUR oder mehr. Neben der Verlängerung dieses Teils des zuvor vorgeschlagenen Mandats um ein Jahr sieht eine weitere Änderung vor, dass die Unternehmen ab diesem Datum weiterhin EDI nutzen dürfen.
- Ab dem 1. Januar 2028 (vorher 1. Januar 2027) - Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer B2B-Rechnungen für alle Unternehmen. EDI ist weiterhin zulässig, sofern die Mehrwertsteuerinformationen in EN16931 extrahiert werden können.
Der Status von EDI
Der Unternehmenssektor äußerte Bedenken hinsichtlich der kostspieligen Anpassung von EDI (elektronischer Datenaustausch) an die Norm EN16931.
Eine neue Bestimmung, sofern sie angenommen wird, ermöglicht eine gegenseitige Vereinbarung zwischen Rechnungsausstellern und -empfängern über die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats - vorausgesetzt, dass es die mehrwertsteuerrelevanten Informationen korrekt extrahiert.
Die Geschichte der deutschen E-Invoicing-Verordnungen
Wie in vielen anderen europäischen Mitgliedstaaten gibt es auch in Deutschland derzeit Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen und Behörden (Business-to-Government, B2G). Alle öffentlichen Einrichtungen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, und alle Lieferanten öffentlicher Einrichtungen müssen elektronische Rechnungen an ihren staatlichen Auftragnehmer senden.
Der erste Hinweis auf die Absicht Deutschlands, die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich vorzuschreiben, kam am 23. Juni 2023, als die Europäische Kommission dem Land die Erlaubnis erteilte, von bestimmten Teilen der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie abzuweichen.
Der deutsche Plan steht im Einklang mit der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter, die auch viele europäische Mitgliedstaaten dazu bewegt, sich mit ihren Regelungsabsichten für die elektronische Rechnungsstellung zu befassen.
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